Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Yachtcharter -
§1 Allgemeines
Ein gültiger Bootsführerschein und ein Funksprechzeugnis sind bei der Buchung des Bootes als Kopie vorzulegen, wie auch 4 Wochen vor Charterantritt eine Besatzungsliste (Crew Liste).
Kann der Mietvertrag nicht unterschrieben werden, so gilt die Anzahlung des
Mietpreises als Vertragsabschluss, mit der beide Parteien die Vertrags- und Geschäftsbedingungen akzeptieren.
Falls der Mieter des Bootes nicht auch Endnutzer ist, verpflichtet sich der Mieter den Endnutzer über die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kenntnis zu setzen, andernfalls werden eventuelle Forderungen die vom Endnutzer zu tragen wären, dem Mieter in Rechnung gestellt.
Wenn der Mieter nicht der Endnutzer ist, so gelten die im Text erwähnten Rechte und Pflichten auch für den Endnutzer. Die Nutzung der Mietsache ist auf die Nutzung innerhalb der Kroatischen Gewässer beschränkt. Für das Verlassen dieser ist eine schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
§2 Preise und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis errechnet sich aus der offiziellen Preisliste des Vermieters, dies beinhaltet unter anderem die Nutzung des angemieteten Bootes, Ausstattung und Inventar.
Nachdem die Buchung in schriftlicher Form bestätigt wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen (sofern im Vertrag nicht etwas anders vereinbart wurde).
Anzahlung: 50% des Mietpreises innerhalb von 8 Tagen nach schriftlicher Buchungsbestätigung,
Schlusszahlung: 50% des Mietpreises spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn. Erfolgt die Anzahlung nicht im vorgegebenen Zeitfenster, berechtigt dies den Vermieter die Buchung zu stornieren.
Im Mietpreis sind nicht enthalten: Liegeplatzgebühren, Kurtaxe, Treibstoff, Gas, Wasser sowie alle weiteren anfallenden Kosten zur sachgemäßen Verwendung des Bootes innerhalb des Charterzeitraums.
Die Kurtaxe ist nach der Bestätigung der Crewliste (Anzahl Crewmitglieder) in Bar in der Basis zu entrichten.
Die Grundlage der Provisionsabrechnung ist der Nettobetrag des Mietpreises.
§3 Kündigung des Vertrages
Tritt der Mieter vor Charterbeginn vom Mietvertrag zurück, behält der Mieter als Entschädigung für den Rücktritt die Anzahlung. Ein Rücktritt während der letzten 4 Wochen vor Antritt und während des Charterzeitraumes durch den Mieter, berechtigt den Vermieter den Mietpreis in voller Höhe einzubehalten.
Kündigt ein Mieter eine Buchung ohne eine Anzahlung geleistet zu haben, wird vom Vermieter eine Stornogebühr in Höhe von 150,- € erhoben. Das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung ist ausschlaggebend, für die Berechnung der oben aufgeführten Kündigungsfristen.
Abweichungen der Bootsausstattung und des Inventars von übersandten Listen berechtigen den Mieter nicht zu Preisnachlässen, sofern für die Sicherheit alle nötigen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind und die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigt ist.
§4 Kaution
Bei der Übernahme des Bootes (Check In) ist vom Mieter eine Kaution als Sicherheit für den Fall eines Schadens zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist im Vertrag festegelegt.
Die Kaution wird dem Mieter wieder ausgehändigt, wenn das Boot im gleichen Zustand an den Vermieter übergeben wird, wie es auch übernommen wurde, besenrein und vollgetankt sowohl mit Treibstoff als auch Wasser. Dies wird anhand eines Übergabeprotokolls (Check-Liste) festgehalten und beiderseits auch unterzeichnet.
Der Mieter kann seine hinterlegte Kaution bei einer Versicherung seiner Wahl versichern lassen, dies wird auch vom Vermieter empfohlen.
Eine Kaution ist stets zu hinterlegen auch wenn ein Skipper über den Vermieter dazugebucht wurde.
§5 Versicherung
Der Vermieter verpflichtet sich auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung für das angemietete Boot abzuschließen.
Die Versicherung haftet nicht für Personen auf dem Boot (Insassen) und deckt nicht den Verlust oder Beschädigungen persönlicher Gegenstände der Insassen. Hier empfhielt der Vermieter dem Mieter eine entsprechend dafür ausgelegte Versicherung seiner Wahl im Vorfeld abzuschließen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden gegenüber Dritten (Eigentum oder Personen), die durch die Nichtbeachtung von Vorschriften und grober Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Ausnahmen sind Schäden, die durch die oben bezeichnete Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Für auf dem Boot zurückgelassene oder verlorene Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung.
§6 Bootsübernahme (Check In)
Der Vermieter verpflichtet sich, das angemietete Boot zum vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter zur Verfügung zu stellen.
Die Bootsübernahme findet am vereinbarten Tag ab 17.00 Uhr statt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der Mieter verpflichtet sich bei der Bootsübernahme dem Basispersonal ein gültigen Bootsführerschein und ein Funkzeugnis im Original vorzulegen. Das Boot wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Bootszustand, Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden anhand einer Checkliste geprüft und beiderseits unterschrieben.
Spätere Reklamationen im Hinblick auf den Bootszustand und Ausrüstung sind im Nachhinein nicht mehr möglich.
Der Mieter akzeptiert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätigt, dass der Skipper über einen gültigen Bootsführerschein verfügt, sowie über seemännische und navigatorische Kenntnisse.
Sofern diese Kenntnisse nicht bestehen oder vorhanden sind, kann der Vermieter, auf Kosten des Mieters, einen Skipper bestellen.
Sollte der Mieter dies ablehnen wird Ihm das Auslaufen untersagt, der Mietvertrag wird mit sofortiger Wirkung gekündigt und der gezahlte Mietpreis wird einbehalten. Jegliche Ersatzansprüche oder Forderungen sind ausgeschlossen. Falls der Vermieter aus unvorhersehbaren Gründen das vertraglich angemietete Boot nicht wie vereinbart zur Verfügung stellen kann, wird dem Mieter ein ähnliches oder vergleichbares (Ausstattung und Baujahr koennen jedoch abweichen) zur Verfügung gestellt, dies wird nicht als Rucktritt der Vermieters angesehen. Der Mieter kann im vorstehenden Fall keine Entschädigung verlangen.
Falls Teile der Ausrüstung während der vorausgegangenen Charter beschädigt wurden oder verloren gegangen sind, ohne das vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Mieter aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vermieter gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn , das Boot wurde in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Das gleiche gilt auch für Fehlfunktionen oder die ungenauen Anzeigen von Messgeräten, wenn eine Navigation mit Hilfe von klassischen Navigationsmethoden gegeben ist.
§7 Bootsrückgabe (Check Out)
Das Boot ist am Ende des vereinbarten Charterzeitraums bis 8.00 Uhr zu übergeben, soweit im Vertrag nicht anderes vereinbart wurde (Check Out). Bei der Rückgabe erfolgt eine Überprüfung des Bootes anhand der Check Liste.
Nach dem Ablauf des Charterzeitraums übergibt der Mieter dem Vermieter das Boot mit vollem Tank, besenrein und in demselben Zustand in dem es übernommen wurde. Falls der Tank nicht voll ist, wird dies dem Mieter wie folgt berechnet, 30% Aufpreis zu den gültigen Kraftstoffkosten je Liter Kraftstoff zzgl.
Arbeitsaufwand des Basispersonals.
Der Mieter verpflichtet sich das Boot zum vereinbarten Termin zurückzubringen. Das Boot muss am Abend vor dem Check- out in der Basis sein. Der Törn muss so geplant sein, dass auch bei schlechten Wetterbedingungen, das Boot in den Heimathafen zurückkehren kann. Im Falle einer verspäteten Rückgabe, muss der Mieter unverzüglich den Basisleiter benachrichtigen und auf weitere Anweisungen warten. Alle damit entstandenen Kosten (Rückführungskosten, Reisekosten für den Folgemieter, usw...) trägt der Mieter.
Der Vermieter kann für jeden Tag des Verzugs, pro Tag, den doppelten Tagespreis verlangen. Für jede Stunde in der sich der Mieter im Verzug befindet, zahlt der Mieter 20% des Tagespreises. Falls der Mieter das Boot vor dem Ablauf des Charterzeitraums übergeben möchte, trägt er die Taucher- und Skipperkosten für den vorzeitigen Check out.
Der Mieter verpflichtet sich das Boot mit leeren Fäkalientanks zurückzubringen, diese sind mindestens 2 NM vor der Küste zu entleeren, ansonsten entleert der Vermieter die Fäkalientanks und berechnet die anfallenden Kosten dem Mieter. Falls das Boot bei der Rückgabe nicht besenrein ist, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters ausführen lassen. Ist die Endreinigung im Preis enthalten, verpflichtet sich der Mieter das Boot mit sauberem Geschirr zu übergeben.
Der Mieter verpflichtet sich jeglichen Abfall aus dem Boot zu entfernen und den Abfall an dem dafür vorgesehenen Platz in der Marina zu entsorgen.
§8 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Boot und dessen Ausrüstung in Übereinstimmung mit den Regeln der guten Seemannschaft zu behandeln und sich entsprechend zu verhalten. Ein gewerblicher Personentransport und eine Regattenteilnahme sowie
das Schleppen anderer Schiffe (außer im Notfall) sind nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich das Boot nicht Dritten zu überlassen. Nachtfahrten sind nur bei guter Sicht und sicherer Wetterlage zu unternehmen. Das Mitnehmen von Haustieren an Bord bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, jede Änderung der Besatzung/Crew dem Vermieter mitzuteilen. Bei schlechter Wetterlage, darf der Mieter mit dem gemieteten Boot einen geschützten Hafen nicht verlassen. Wurde ein Segelboot gemietet, ist es dem Mieter, bei angesagten Windstärken ab 7 Beaufort, nicht gestattet einen geschützten Hafen mit gesetzten Segeln zu verlassen. Der Mieter ist verpflichtet, sich an die Anweisungen des Basisleiters zu halten. Dem Mieter ist es untersagt das Boot unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen zu steuern. Der Mieter verpflichtet sich, die Schiffsmappe, die alle wichtigen Informationen beinhaltet und sich auf dem Schiff befindet eingehend zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Der Mieter verpflichtet sich nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie Schlafmöglichkeiten und Sicherheitsausrüstung auf dem angemieteten Boot vorhanden sind (dies gilt auch für Kinder).
§9 Schadensregulierung
Im Fall einer Havarie oder eines Unfalls ist eine genaue Hergangsbeschreibung anzufertigen, die vom Hafenkapitän und der Polizei zu bestätigen ist. Außerdem ist der Vermieter, sowie der jeweilige Basisleiter unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt bei Manövrierunfähigkeit und bei Diebstahl. Die durch den Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Eine Grundberührung ist dem Basisleiter unverzüglich zu melden, damit überprüft werden kann, ob sich Kiel und Bodenkonstruktion in einem einwandfreien Zustand befinden. Für anfallende Reparaturkosten, Beschädigungen, Verlust von Ausrüstungsgegenständen, Verlust der Propeller, Krankosten, selbstverschuldete Motor- oder Segelschäden wird die Kaution einbehalten. Der Mieter haftet für Schäden, die durch fehlerhafte
Bedienung/Benutzung des Bootes und der Ausrüstung entstehen. Bei nicht sofort feststellbaren Kosten oder bei Beschädigungen (um keinen Charterausfall für den Folgemieter zu verursachen) und die erst später repariert werden können, wird vom Vermieter ein Schätzbetrag einbehalten. Eine genaue Abrechnung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Beschädigungen des Bootes, die durch grobe Fahrlässigkeit des Skippers entstanden sind, haftet dieser für den Schaden und die Folgeschäden, insbesondere auch für Charterausfälle. Entsteht ein Schaden durch Selbstverschulden des Mieters oder Skippers und ist eine Fortsetzung des Törns nicht möglich, so besteht die Möglichkeit ein weiteres Boot anzumieten, gemäß der regulären Preisliste und Hinterlegung einer Kaution. Bei einem Schaden oder Defekt, der nicht vom Mieter verursacht wurde und eine weitere Fortsetzung des Törns verhindert, wird der Vermieter diesen schnellstmöglich instandsetzen (meistens innerhalb von 24 Std.), unter der Vorraussetzung der uneingeschränkten Kooperation des Mieters.
Gelingt es dem Vermieter nicht im angegebenen Zeitraum den Schaden zu beheben wird der Vermieter einen angemessen Ersatz suchen.
Akzeptiert der Mieter den Ersatz, hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.
§10 Reklamation
Eventuelle Reklamationen und Regressansprüche, die aus der Yachtcharter hervorgehen, sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter, schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Die Reklamationen und Regressansprüche können nur dann bearbeitet und berücksichtigt werden, wenn der Mieter, die betreffenden Reklamationen, beim Check out, durch den dortigen Beauftragten des Vermieters, schriftlich feststellen lässt. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist maximal bis zur Höhe der vereinbarten Mietgebühr begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
§11 Schlussbestimmungen
Bei allen Verstößen des Mieters gegen die übernommenen Verpflichtungen, ist der Vermieter berechtigt, ohne Schadensersatzleistung, vom Vertrag zurückzutreten. Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder rechtsunwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages von dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Mündliche Absprachen oder Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
Die offizielle Sprache dieses Dokuments ist kroatisch, andere Sprachen werden als Verständnishilfe eingesetzt. Bei unterschiedlichen Interpretationen gilt die kroatischeVersion als gültig.
§12 Gerichtsstand
Der Mieter und Vermieter bemühen sich alle eventuellen Streitigkeiten, die bei der Anwendung des Vertrages entstehen können, gütlich zu regeln. Andernfalls ist ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand, für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, der Sitz des Vermieters.